Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. GEGENSTAND UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. 

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) führen die kommerziellen Vertragsbeziehungen zwischen der "DAMVENT" GmbH und allen Unternehmen oder Personen aus, die die Produktion und Lieferung von Lüftungs- und Klimaanlagen der "DAMVENT" GmbH beauftragt haben. 
2. Für die Zwecke dieser AGB haben die nachfolgend aufgeführten Begriffe die folgende Bedeutung: 
2.1 "Auftragnehmer" - "DAMVENT" GmbH, eingetragen im Handelsregister der Registerbehörde, mit UID 102905523; 
2.2 "Ausrüstung" oder "Anlage": Lüftungs- und Klimaanlagen, hergestellt von der Firma "DAMVENT" GmbH. 
2.3 "Auftraggeber" - ein Unternehmen oder eine Person, die ein Angebot erhalten hat und/oder einen Auftrag erteilt und/oder einen schriftlichen Vertrag mit dem Auftragnehmer über den Bau einer bestimmten Anlage unterzeichnet hat. 
2.4 "Angebot" - ein Vorschlag des Auftragnehmers, der an den Auftraggeber gerichtet ist. Das Angebot des Auftragnehmers gilt für dreißig (30) Kalendertage ab dem Datum der Absendung an den jeweiligen Auftraggeber, es sei denn, im Angebot selbst ist keine andere Frist angegeben. 
2.5 "Auftragsbestätigung" oder "Vertrag": eine schriftliche Erklärung beider Parteien, die der anderen Partei per Fax, E-Mail oder auf andere Weise zugesandt wird, so dass der Auftraggeber das mit dem Angebot gemachte Angebot an den Auftragnehmer annimmt, und der Auftragnehmer bestätigt, dass er die Ausrüstung gemäß der in der Bestätigung oder den Vertragsbedingungen angegebenen Spezifikation produzieren und liefern wird. Ein wesentlicher Bestandteil der "Auftragsbestätigung" oder des "Vertrages" sind von der Seite des Auftraggebers genehmigte technische Schemata der spezifischen technischen Ausrüstung, technische Beschreibungen, falls vorhanden, und Ausdrucke aus der spezialisierten Software zur Auswahl DV_Select, wenn die spezifische Ausrüstung dafür vorgesehen ist. 
2.6 Übermittlung der Ausrüstung: Bereitstellung der produzierten Ausrüstung unter Aufsicht des Auftraggebers, die durch ein von beiden Parteien oder ihren Vertretern unterzeichnetes Übergabeprotokoll bestätigt wird. 
2.7 Höhere Gewalt: Umstände oder Ereignisse, die ein objektives Hindernis für die Erfüllung der Verpflichtungen der Parteien darstellen, vollständig abhängig von und aufgrund unvorhergesehener oder unvorhersehbarer Ereignisse oder Faktoren, die außerhalb der Kontrolle oder des Handelns der Parteien liegen und daher nicht vorbeugend sind. 
3. Die vorliegenden AGBs sind sowohl für den Auftragnehmer als auch für den Auftraggeber verbindlich und sind Bestandteil der Auftragsbestätigung oder des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen können im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien schriftlich erfolgen. 
4. Die Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber erfolgt nach Durchsicht, durch Unterzeichnung eines bestimmten Vertrages oder einer Auftragsbestätigung. 
5. Mit der Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt der Auftraggeber als informiert und erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die von ihm zur Verfügung gestellten oder zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten im Sinne des PDPA (Personal Data Protection Act) freiwillig zur Verfügung gestellt und für die in diesen AGB, im Einzelvertrag, in der Auftragsbestätigung und / oder im Nachtrag dazu genannten Zwecke verwendet werden können. 
6. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf der Website der "DAMVENT" GmbH im Internet veröffentlicht. (www.damvent.com). 

II. AUSFÜHRUNG DES AUFTRAGS ZUR HERSTELLUNG VON LÜFTUNGSANLAGEN 
1. Der Auftragnehmer beginnt mit der Herstellung bestimmter Geräte, nachdem er von Seiten des Auftraggebers einen bestimmten Vertrag oder eine "Auftragsbestätigung" unterzeichnet hat, mit den dazugehörigen Anlagen und einer Zahlung von 60% (sechzig Prozent) des Preises einer bestimmten Anlage betätigt hat. Nach der Ausführung dieser beiden Bedingungen beginnt die Frist für die Ausführung der Vertragsbestellung. 
2. Für den Fall, dass der Auftraggeber in der Auftragsbestätigung zusätzliche Bedingungen eingetragen hat, sind diese für den Auftragnehmer nicht bindend, es sei denn, dieser stimmt ihnen schriftlich zu. 
3. Der Auftragnehmer entwickelt und liefert innerhalb der zwischen den Parteien vereinbarten Frist die bestellten Geräte, die nach Art, Menge und Qualität den im "Vertrag" oder "Bestätigungsauftrag" vereinbarten und vom Auftraggeber genehmigten technischen Schemata der Geräte und Drucke aus der Spezialsoftware zur Auswahl DV_Select entsprechen, wenn die spezifischen Geräte dafür vorgesehen sind. 
4. Der AUFTRAGNEHMER haftet nicht für Verzögerungen bei der Herstellung und/oder Lieferung und Übergabe der Geräte, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. In diesen Fällen verlängert sich die Frist für die Herstellung und/oder Übermittlung der Geräte um den Zeitpunkt, in dem ein relevanter Umstand höherer Gewalt eingetreten ist. 

III. LIEFERUNG UND ÜBERMITTLUNG DER AUSRÜSTUNG 
1. Die Lieferung der Geräte erfolgt auf folgende Weise: 
1.1 Erfolgt der Transport auf Kosten des Auftragnehmers - in diesen Fällen übernimmt er auf eigene Kosten und Gefahr für den Auftraggeber den Transport des vereinbarten Equipments zu dem im Vertrag durch die Adresse / das Objekt des Auftraggebers angegebenen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, auf eigene Rechnung die Entladung der Geräte auf der Baustelle zu veranlassen. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart und von beiden Parteien unterzeichnet, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Geräte nicht innerhalb einer bestimmten Uhrzeit an den Standort des Auftraggebers zu liefern. 
1.2 Erfolgt der Transport auf Kosten des Auftraggebers - in diesen Fällen ist er verpflichtet, auf eigene Gefahr und Kosten für den Transport des vereinbarten Equipments zu seinem Standort zu sorgen. Alle Kosten, die mit den Lastaufnahmemaßnahmen bei der Übertragung der Ausrüstung verbunden sind, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Die Lieferbedingungen gelten ab Werk von Damvent GmbH in Burgas. 
2. Die Übertragung der Geräte erfolgt nach Unterzeichnung eines zweiseitigen Übergabeprotokolls. Ermächtigt, das Übergabeprotokoll von Seiten des Auftraggebers zu unterzeichnen, hat er nur, wenn er eine natürliche Person oder sein gesetzlicher Vertreter ist, wenn es sich um eine juristische Person handelt, und ausdrücklich vom Auftraggeber bevollmächtigt, Dritten/Personen, einschließlich Spediteuren und Frachtführern. Für die Unterzeichnung jedes Packzettels (Übergabeprotokoll) hat der Auftraggeber vor dem vereinbarten Liefertermin schriftlich, auch per Fax oder E-Mail an den Auftragnehmer, mitzuteilen, welche berechtigte Person das Gerät erhält. Für den Fall, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem vorstehenden Satz nicht nachkommt, hat der Auftragnehmer das Recht, die Lieferung des Gerätes zu verweigern. 
3. Über seine Bereitschaft zur Übermittlung der fertigen Anlage informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich, per Fax, E-Mail oder auf andere Weise. 
3.1 Erfolgt die Lieferung ab Werk an den Auftragnehmer innerhalb von fünf (5) Tagen nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 1, ist der Auftraggeber verpflichtet, im Werk des Auftragnehmers zu erscheinen, um die hergestellte Anlage zu erhalten. 
3.2 Erfolgt die Lieferung auf Kosten des Auftragnehmers, ist der Auftraggeber innerhalb von drei (3) Tagen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Punkt 3 verpflichtet, den Tag anzugeben, an dem das Gerät an einer von ihm angegebenen Adresse / Stelle angenommen wird. In diesem Fall vereinbaren die Parteien schriftlich den genauen Tag der Lieferung. Wenn die Lieferung an eine Adresse / einen Ort im Gebiet der Republik Bulgarien erfolgen soll, sollte der jeweilige Tag der Lieferung innerhalb von 10 (zehn) Tagen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Punkt 3 durch den Auftraggeber erfolgen. 
4. Wenn die Lieferung ohne Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Vertreter nicht möglich ist, wird das Gerät mit der gebotenen Sorgfalt auf dem Gelände des Werkes des Auftragnehmers gelagert. Auch in diesen Fällen behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Geräte auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers zur Lagerung und Verwahrung an Dritte weiterzugeben. Der Auftraggeber trägt alle Kosten für Lagerung, Entladung, Verladung und Lieferung. 
5. Für den Fall, dass der Auftraggeber das Gerät nicht innerhalb von zwanzig (20) Tagen nach Erhalt der Mitteilung unter Punkt 3 abnimmt, hat der Auftragnehmer, wenn er von seinem Recht auf Rücktritt vom Vertrag keinen Gebrauch macht, das Recht, das hergestellte Gerät, nach schriftlicher Mitteilung am Auftraggeber, an einen dritten Person zu verkaufen. In diesem Fall muss der Auftraggeber erneut auf den gesamten Produktionsprozess der von ihm gewünschten Anlage warten. 

IV. PREIS UND ZAHLUNG 
1. Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer seine rechtmäßige Vergütung zu den vereinbarten und im "Bestätigungsauftrag" oder im Vertrag zwischen den beiden Parteien beschriebenen Bedingungen und Fristen. 
2. Die Kosten für die Ausrüstung und die Zahlungsweise unter diesen Bedingungen werden zwischen beiden Parteien individuell vereinbart und in der "Auftragsbestätigung" und/oder im Vertrag, falls vorhanden, ordnungsgemäß festgehalten. 
3. Mangels besonderer Vereinbarung sind alle Zahlungen wie folgt zu leisten: eine Anzahlung in Höhe von 60% des vereinbarten Preises - bei Unterzeichnung/Abschluss des Vertrages, bzw. Unterzeichnung durch den Auftraggeber an der "Auftragsbestätigung", die restlichen 40% des fälligen Betrages - spätestens 2 (zwei) Tage vor dem Liefertermin der hergestellten Anlage. 
4. Sofern nicht anders vereinbart, wird der Preis der Ausrüstung in folgender Währung bezahlt: Für das Gebiet der Republik Bulgarien sind die Preise in "Bulgarische Leva" (BGN) und für alle anderen Länder in "Euro" (EUR). Die jeweilige Währung sollte in allen zugehörigen Transaktionsdokumenten (Angebote, Proforma-Rechnung, Auftragsbestätigung, Rechnungen, Verträge usw.) erwähnt (erfasst) werden. 
5. Für den Fall, dass zwischen den Parteien eine aufgeschobene Zahlung der Ausrüstungskosten vereinbart wird, dann ist mit Verzug des Auftraggebers die fällige Rate in mehr als zehn (10) Tagen ab dem Datum, an dem die Verpflichtung zu zahlen war, der gesamte Betrag überfällig, unabhängig von der Fälligkeit der zukünftigen Beiträge. In diesem Fall behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Inbetriebnahme der Anlage auszusetzen, auch durch Aktivierung einer vordefinierten Einstellung in der Steuerung der Anlage. Sofern der Auftragnehmer den Betrieb der Anlage aussetzt, trägt er keine Verantwortung für Schäden, die dem Auftraggeber oder anderen Dritten / Parteien entstehen. 

V. EIGENTUM AN DEN GERÄTEN, RISIKEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
1. Der Auftraggeber wird nach Zahlung seines vollen Wertes, unabhängig von der Tatsache, dass es sich um eine Lüftungsanlage handelt, zum vollständigen Eigentümer der Anlage. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Anlage Eigentum des Auftragnehmers. 
2. Zur Zahlung der vollen Kosten der Ausrüstung hat der Auftraggeber kein Recht, über die erhaltene Anlage in irgendeiner Weise zu verfügen, einschließlich des Verkaufs, der Verarbeitung/Umbau oder der Kombination mit anderen Gegenständen. 
2.1 Für den Fall, dass der Auftraggeber irgendwelche Handlungen vornimmt, die zur Verarbeitung, Verschmelzung oder Kombination von Geräten im Eigentum des Auftragnehmers führen, erwirbt der Auftragnehmer ein Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis zum Wert der Geräte, die ihm an den anderen Gegenständen gehören. 
3. Erfolgt bei den Geräten, die sich im Eigentum des Auftragnehmers befinden, eine Beschlagnahme von Verbindlichkeiten des Auftraggebers an Dritte, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich über den Eintritt dieses Umstandes zu informieren. 
4. Ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Anlage (unabhängig davon, ob der volle Wert der Anlage bezahlt wurde oder nicht) übernimmt der Auftraggeber die volle finanzielle Haftung bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung der Anlage und Schäden, die durch die Anlage verursacht werden, an anderen Gegenständen oder Dritten, auch wenn diese Schäden durch das Verhalten seiner Mitarbeiter, Dritter oder aus anderen objektiven Gründen entstanden sind. 
5. Wenn zwischen den Parteien eine Aussetzung des Preises für die Ausrüstung vereinbart wurde, übernimmt der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers - eine juristische Person - die Verpflichtungen des Auftraggebers zur Zahlung der vollen Kosten der Ausrüstung, die dieser Vereinbarung unterliegt, sowie alle Folgen, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Vereinbarung ergeben, einschließlich Zinsen, Strafen und Kosten der Forderung des Gläubigers "DAMVENT" GmbH. In diesem Fall trifft sich der Bürge gemeinsam mit dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag. 

VI. REKLAMATIONEN UND GARANTIEBEDINGUNGEN  
1. Nach Erhalt des Gerätes ist der Auftraggeber verpflichtet, es zu überprüfen und Einwände wegen sichtbarer Mängel zu erheben, die im Übergabeprotokoll vermerkt sein müssen. Für den Fall, dass der Auftraggeber innerhalb von drei (3) Tagen nach Erhalt des Geräts den Auftragnehmer nicht schriftlich über die Nichteinhaltung des vereinbarten Geräts informiert, gilt, dass das beauftragte Ware ohne Einwände angenommen wird und der Auftrag wie vereinbart ausgeführt wurde. 
2. Wird die Reklamation verspätet erhoben oder die Anlage ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers in irgendeiner Form bearbeitet, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers für den Verkauf einer mangelhaften Sache. 
3. Bei rechtzeitiger und angemessener Rücksendung bzw. Reklamation hat der Auftragnehmer das Recht, zwischen einer angemessenen Preisminderung, einer Korrektur der Geräte in seinem Namen oder einem Austausch der Geräte durch neue zu wählen. 
4. Die Garantie der hergestellten Anlage beträgt 24 (vierundzwanzig) Monate ab dem Datum der Lieferung derselben und gilt nur bei Vorlage einer lesbaren und ordnungsgemäß ausgefüllten Garantiekarte durch den Auftraggeber. 
4.1 Die Garantie der Anlage beträgt 24 (vierundzwanzig) Monate und gilt nur für die Wartung, die von Servicespezialisten der "Damvent" GmbH am Ende der ersten zwölf (zwölf) Monate in ausgefülltem "Auftrag zur vorbeugenden Instandhaltung" durch den Auftraggeber oder seinen Kunden durchgeführt wird. Die Prävention wird vom Auftraggeber bezahlt. Die Frist für die Umsetzung des Antrags beträgt 20 Tage ab dem Datum des Eingangs. Die Garantiebedingungen für das Gerät, die Gegenstand dieses Vertrages/Bestellung sind, sind auf der Website des Auftragnehmers aufgeführt: www.damvent.com. Mit der Unterzeichnung des Vertrages oder der "Auftragsbestätigung" erklärt der Auftraggeber, dass er mit ihnen vertraut ist und sie akzeptiert. 
5. Der Auftragnehmer hat für einen normalen Betrieb der von ihm gelieferten Geräte unter den Bedingungen zu sorgen, die im Installations- und Wartungshandbuch beschrieben sind. Im Falle von Mängeln, die während der Gewährleistungsfrist festgestellt werden, hat der Auftragnehmer jede Anfrage zu prüfen und die Geräte unter diesen Bedingungen oder einem Zusatzvertrag, der als fehlerhaft gilt, zu überprüfen. Jegliche Schäden, die auf fehlerhafte Material- oder Verarbeitungsfehler des Auftragnehmers zurückzuführen sind, werden beseitigt oder nach Ermessen des Auftragnehmers werden kostenlose neue Materialien (Komponenten) zur Verfügung gestellt, anstelle der vom Auftragnehmer identifizierten fehlerhaften. 
6. Der Auftragnehmer hat alle Schäden und Abweichungen von den Qualitätsanforderungen, die innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetreten sind, zu beseitigen, es sei denn, dass Ausfälle und Abweichungen durch unsachgemäße Installation, unsachgemäße Bedienung oder unbefugte Eingriffe verursacht werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Kosten, die im Zusammenhang mit den Geräten dieses Vertrages bei deren Nutzung durch den Auftraggeber oder Dritte entstehen oder entstehen. In diesen Fällen schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Kosten für die Reparatur, die Reise- und Transportkosten. 
7. Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers entfällt auch dann, wenn das Gerät durch den Auftraggeber, seine Mitarbeiter oder Dritte in irgendeiner Weise und aus irgendeinem Grund verändert wurde. 

VII. BESCHREIBENDER TEIL 
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die in der entsprechenden technischen Dokumentation aufgeführten technischen Parameter des Gerätes als technische Beschreibungen, Zeichnungen mit spezifizierten Abmessungen und Gewichten, technische Ausdrucke aus der Softwareauswahl DV_Select usw. zu ändern, die zu einer verbesserten Qualität der Anlage führen; in diesem Fall werden die Änderungen bei der Umleitung der zum ursprünglichen Vertrag gelieferten Anlagen nicht berücksichtigt. 
Die beschreibenden Teilabbildungen, technischen Beschreibungen, technischen Ausdrucke aus der Softwareauswahl DV_Select, die in den vom Auftragnehmer herausgegebenen Unterlagen enthaltenen Leistungs-, Maß- und Gewichtsangaben gelten nur als Richtwerte und sind für den Auftragnehmer in keiner Weise verbindlich. Die Politik der "Damvent" GmbH zielt auf kontinuierliche Verbesserungen ab und kann das Design jederzeit und ohne vorherige Ankündigung ändern. 

VIII. HAFTUNG FÜR AUSFALL, KÜNDIGUNG DES VERTRAGS 
1. Im Falle eines zwischen den Parteien vereinbarten Verzuges des Auftraggebers mit der Zahlung der Gerätekosten hat der Auftragnehmer die Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% (Nullpunkt fünf Prozent) der verspäteten Zahlung pro Tag für jeden Tag der Verspätung, höchstens jedoch 10% des Anlagenpreises zu zahlen. 
2. Dauert die Verzögerung im vorigen Abschnitt länger als zehn (10) Kalendertage, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber zu kündigen, ohne dem Auftragnehmer genügend Zeit zur Ausführung zu geben; in diesem Fall schuldet der Auftragnehmer dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 30% des Preises der Anlage. 
3. Für den Fall, dass der Auftragnehmer die Produktion der Geräte um mehr als 15 (fünfzehn) Tage verzögert, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Verzugsstrafe in Höhe von 0,5% der vom Auftraggeber im Rahmen des Vertrages pro Tag gezahlten Beträge, höchstens jedoch 10% derselben. 
4. Für den Fall, dass der Auftraggeber das Gerät über einen Zeitraum von 15 (fünfzehn) Tagen ab dem Datum der Benachrichtigung des Auftragnehmers gemäß Abschnitt III Ziffer 3 dieser AGB nicht erhält, berechnet der Auftragnehmer dem Auftragnehmer eine Lagerhaltung (Kosten für die Aufbewahrung und Lagerung des Gerätes) in Höhe von 50 € pro Tag bis zur Abnahme des Gerätes. 
4.1 Scheint der Auftraggeber das Gerät nicht zu erhalten oder weigert er sich unangemessenerweise, es innerhalb von mehr als 30 (dreißig) Tagen nach Bekanntgabe gemäß Abschnitt III Ziffer 3 anzunehmen, hat der Auftragnehmer eine der folgenden Möglichkeiten: 
4.1.1 Den vorliegenden Vertrag durch eine schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber zu kündigen, ohne ihm eine ausreichende Frist für die Ausführung einzuräumen; in diesem Fall hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 30% der Anlage und der Beträge der Wach- und Lagereinrichtungen (Lagerhaltung) zu zahlen. Wenn die bestellte Ausrüstung spezifisch ist (nicht Standard für den Auftragnehmer) und durch spezielle Beauftragung des Auftraggebers für einen bestimmten Standort hergestellt wird, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei Beendigung des Vertrages eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% (fünfzig) Prozent der Kosten der Ausrüstung und den Betrag, der als Lagerhaltung berechnet wird. 
4.1.2 Auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers die von einem Dritten zu verwahrenden Geräte zu versenden. 
5. Im Falle einer Kündigung des Vertrages durch den Auftragnehmer aus Verschulden des Auftraggebers aus den an den Auftraggeber zurückzuzahlenden Beträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm zustehenden Beträge als Verzug und Lagerung zurückzuhalten. 
6. Im Falle der Kündigung des Vertrages durch den Auftragnehmer aufgrund des Verschuldens der Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Kosten für die Ausrüstung, sofern diese dem Auftraggeber vorgelegt wurde, hat der Auftraggeber innerhalb von 3 (drei) Tagen nach Beendigung des Vertrages auf eigene Kosten die Anlage im Werk des Auftragnehmers in der Form, in der sie empfangen wurde, zurückzugeben. Wenn der Auftraggeber das Gerät innerhalb dieser Frist nicht an den Auftragnehmer zurückgibt, hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % (Nullpunkt fünf Prozent) des Gerätepreises pro Tag für jeden Tag der Verzögerung, höchstens jedoch 20 % der Kosten zu zahlen. 
7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Vertrag mit dem Auftraggeber einseitig zu kündigen, wenn einer der folgenden Umstände eintritt: 
7.1 Wenn über den Auftraggeber - eine juristische Person oder eine andere Partei - ein offenes Konkursverfahren besteht; 
7.2 Wenn in Bezug auf den Auftraggeber- eine juristische Person oder eine andere Partei - ein Verfahren zur Feststellung der Liquidation eingeleitet wird; 

IX. ARBEITSBEDINGUNGEN, GESUNDHEIT UND SICHERHEIT AM ARBEITSPLATZ
1. Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz und den Vorschriften, auf die er sich bezieht, sowie zur Gewährleistung einer größeren Sicherheit und des Schutzes der menschlichen Gesundheit und zur Verringerung des Risikos für den ordnungsgemäßen Betrieb hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Informationen über die ordnungsgemäße Installation der Geräte bereitzustellen. Die Installation der Geräte erfordert qualifiziertes Fachpersonal. Verpflichtung des Auftraggebers, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass angemessene, dem Gerät entsprechende Informationen zur Verfügung stehen und für jeden zugänglich sind, der sie dem Auftraggeber liefert. 

X. BENACHRICHTIGUNG  
1. Alle Dokumente, Mitteilungen, Benachrichtigungen usw. zwischen den Parteien gelten nur und nur dann als gültig, wenn sie schriftlich an die im Vertrag angegebenen Adressen (Auftragsbestätigung), auch per Fax oder E-Mail, gesendet werden. 
2. Im Falle einer Änderung der genannten Adressen für die Korrespondenz im Vertrag (Auftragsbestätigung) ist jede der Parteien verpflichtet, die andere Partei innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab der Änderung schriftlich zu informieren. Andernfalls gelten Dokumente, Mitteilungen, Vorladungen und andere Dokumente als eingegangen, wenn sie den Nachweis über ihre Einreichung erbringen. 

XI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 
1. Für alle Fragen, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen offen sind, gelten die Bestimmungen der geltenden bulgarischen Gesetzgebung. 
2. Entsteht ein Streitfall aufgrund eines Vertrages oder einer Vereinbarung über den Kauf oder die Lieferung, werden die Parteien diese freiwillig und in gutem Glauben beilegen. Wenn eine Verhandlung keine Einigung erzielen kann, werden alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen "Handelsbedingungen" vom zuständigen Gericht in Burgas, Bulgarien, unter Anwendung der bulgarischen Gesetzgebung entschieden. 
3. Für den Fall, dass eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig ist, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der anderen. 
4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können von der "DAMVENT" GmbH geändert oder ergänzt werden, da die entsprechenden Änderungen mit dem Datum ihrer Veröffentlichung auf der Website des Auftragnehmers in Kraft treten - www.damvent.com 
5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Lüftungs- und Klimaanlagen werden von der im Handelsregister der Registerbehörde UID 102905523 eingetragenen "Damvent" GmbH mit Sitz in Burgas, Todor Grudov Blvd., erstellt und gelten ab dem 01.06.2013.